Allgemeine Geschäftsbedingung

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Point 4 Consulting GmbH, Einsteinstraße 174, 81677 München, vertreten durch die Geschäftsführer Bernardo Baur, Emanuel Derese, Jawid Maiwand und Sebastian Schauer (nachfolgend „Point 4 Consulting“ genannt)

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Definitionen
(1) Point 4 Consulting ist eine Plattform zur Vermittlung von Personal in Festanstellung. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Point 4 Consulting nicht selbst Dienstleistungen erbringt, sondern diese lediglich an Dritte vermittelt. Point 4 Consulting ist insoweit lediglich Vermittler.
(2) Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Point 4 Consulting und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt), (beide nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ genannt), unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).
(3) Etwaig abweichende Vereinbarungen zwischen Point 4 Consulting und dem Kunden gelten nur insoweit, als sie von Point 4 Consulting und dem Kunden als Teil der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden. Ansonsten ist die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn Point 4 Consulting diesen nicht gesondert widersprechen sollte.
(4) Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte in Ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung zwischen den Parteien, auch wenn auf diese nicht erneut verwiesen werden sollte.

§ 2 Leistungen von Point 4 Consulting
(1) Im Rahmen der Dienste bietet Point 4 Consulting den Kunden eine einfache Webseite, um für einen selbst möglichst geeignetes Personal in Festanstellung zu finden und diese an geeignete Kunden zu vermitteln.
(2) Point 4 Consulting präsentiert das Personal auf der Website. Die Leistung von Point 4 Consulting besteht in der Vermittlung von Personal in Festanstellung.
(3) Die Durchführung des Arbeitsvertrages mit dem Personal obliegt allein den durchführenden Kunden. Der Arbeitsvertrag kommt dann unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Arbeitnehmer zustande.

§ 3 Leistungen des Kunden
(1) Der Kunde hat sicherzustellen, dass Point 4 Consulting sämtliche für die Erbringung der übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
(2) Der Kunde trägt die Verantwortung für die Prüfung der beruflichen oder akademischen Qualifikationen und wird sich von der Eignung eines durch Point 4 Consulting vorgestellten Kandidaten selbst bzw. durch Bevollmächtigte überzeugen.
(3) Der Kunde hat Point 4 Consulting unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er einem vorgestellten Kandidaten ein Angebot zu einer Anstellung unterbreitet.

§ 4 Vergütung
(1) Die vom Kunden zu zahlende Vergütung für die Übernahme von Leistungen durch Point 4 Consulting bestimmt sich nach den im jeweiligen Auftrag mit dem Kunden vereinbarten Honorarsätzen.
(2) Sollte zwischen dem Kunden und Point 4 Consulting eine Vergütung nicht gesondert vereinbart worden sein und stellt der Kunde eine von Point 4 Consulting vorgestellte Person ein, steht Point 4 Consulting ein Honorar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung zu: Das Honorar für eine Einstellung beträgt 35% des ersten Bruttojahresgehaltes des eingestellten Arbeitnehmers. Zur Berechnung des ersten Bruttojahresgehaltes werden sämtliche Vergütungsbestandteile berücksichtigt, insbesondere zählen hierzu auch Bestandteile, die erfolgsunabhängig und/oder erfolgsabhängig bezahlt werden. Erhält der eingestellte Arbeitnehmer einen Dienstwagen werden pauschal 10.000,00 EUR zum Bruttojahresgehalt hinzu hinzugerechnet.
(3) Das Honorar wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Unterzeichnung des Vertrages fällig und ist innerhalb von 10 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages zahlbar. Bei fehlender oder späterer Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrages tritt die Fälligkeit des Honorars in jedem Falle spätestens bei Beginn der tatsächlichen Beschäftigung ein. Der Kunde hat Point 4 Consulting unverzüglich nach Vertragsschluss bzw. nach Einstellung schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass er einen von Point 4 Consulting vermittelten Arbeitnehmer als Arbeitnehmer eingestellt hat und Point 4 Consulting jeweils unverzüglich über dasJahresbruttoeinkommen durch Übersendung entsprechender schriftlicher Nachweise zu informieren. Der Vergütungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Kunde die vorgestelltePerson anspricht oder sich die vorgestellte Person selbst beim Kunden oder Konzernunternehmen bewerben sollte. Der Vergütungsanspruch von Point 4 Consulting besteht ferner auch unabhängig davon, in welcher Position die von Point 4 Consulting vorgestellte Person beim Kunden eingestellt bzw. eingesetzt wird, insbesondere auch dann, wenn die Person in einer anderen Position eingestellt bzw. eingesetzt wird, als für die sie  ursprünglich von Point 4 Consulting vorgeschlagen wurde.
(4) Falls der Kunde einen Arbeitnehmer, der ihm ursprünglich durch Point 4 Consulting nachgewiesen oder vorgestellt wurde, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Point 4 Consulting, einstellt oder in sonstiger Form unter Vertrag nimmt, ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 verpflichtet. Zudem ist der Kunde für diesen Fall unter Anwendung von vorstehender Regelung zur Zahlung des entsprechenden Honorars verpflichtet. Die sonstigen, Point 4 Consulting zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen.

§ 5 Verfügbarkeit / Höhere Gewalt
(1) Die einzelnen Vermittlungen des Personals hängen von deren Verfügbarkeit ab. Informationen zur generellen Verfügbarkeit (z.B. Ort/Region, Saison, Wochenende, Tag, Tageszeiten) können Sie den einzelnen Leistungsbeschreibungen auf unserer Website entnehmen. 
(2) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von Point 4 Consulting liegende und von Point 4 Consulting nicht zu vertretende Ereignisse, wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe, entbinden Point 4 Consulting für ihre Dauer von der Pflicht zur entsprechenden Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zu Schadenersatz der Parteien besteht in diesem Fall nicht.

§ 6 Abrechnung, Fälligkeit und Verzug
(1) Die Abrechnung der Leistungen erfolgt bei einer Einstellung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Kunden und dem Arbeitnehmer, bei Anzeigen in Print- und/oder Onlinemedien zum Zeitpunkt der Schaltung/Einstellung, bei sonstigen Leistungen bei entsprechendem Vertragsschluss.
(2) Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug in voller Höhe fällig, die angegebenen Preise und Honorare verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Der Kunde kommt spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Das Recht zur Verzugsbegründung durch gesonderte Mahnung bleibt hiervon unberührt. Während des Verzuges des Kunden ist Point 4 Consulting berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Basiszinssatz ist bei der Deutschen Bundesbank erhältlich und einsehbar. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens von Point 4 Consulting bleibt hiervon ausdrücklich unberührt.
(4) Die Aufrechnung kann vom Kunden nur mit Forderungen erfolgen, die von Point 4 Consulting schriftlich anerkannt oderrechtskräftig festgestellt wurden.

§ 7 Nachbesetzungsbemühungen
(1) Kündigt ein von Point 4 Consulting für eine Einstellung beim Kunden vorgestellter und von diesem eingestellten Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Tätigkeit beim Kunden oder kündigt der Kunde einem solchen Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten nach Arbeitsantritt, wird Point 4 Consulting sich bemühen, einen entsprechenden kostenneutralen Ersatz für die vertraglich vereinbarte Position zu finden.
(2) Eine Gewähr für die erfolgreiche Vermittlung einer Ersatzperson wird von Point 4 Consulting ausdrücklich nicht übernommen.
(3) Die Regelungen zur Nachbesetzung gelten nicht, wenn die Kündigung seitens des Kunden durch eine interne Reorganisationsmaßnahme mit der Folge des Wegfalls des Bedarfes, des Arbeitsplatzes oder ähnlichem, durch Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung bzw. der Aufgabenstellung durch sonstige Reorganisationsmaßnahmen, infolge der Übernahme des Kunden durch ein anderes Unternehmen oder aufgrund einer Fusion des Kunden mit einem anderen Unternehmen verursacht wurde. 
(4) Die Ersatzbemühungen von Point 4 Consulting sind unabhängig vom fälligen Vergütungsanspruch von Point 4 Consulting. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Kunden zum Vergütungsanspruch von Point 4 Consulting steht dem Kunden bei einer Nachbesetzungsbemühung daher ausdrücklich nicht zu.

§ 8 Gewährleistung
(1) Bei Rechtsgeschäften mit einem Verbraucher, also einer natürlichen Person, die das Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können, finden für etwaige Gewährleistungsansprüche wegen Rechts- und/oder Sachmängeln die gesetzlichen Regelungen Anwendung.
(2) Der Kunde hat Mängelansprüche unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Mangel schriftlich gegenüber Point 4 Consulting geltend zu machen. Die Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Erbringung der jeweiligen Dienstleistung. 
(3) Kann Point 4 Consulting die für den Kunden übernommenen Leistungen aufgrund von Umständen ganz oder teilweise nicht erbringen, die Point 4 Consulting nicht zu vertreten hat, hat Point 4 Consulting das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zum Schadenersatz trifft Point 4 Consulting in diesem Falle jedoch ausdrücklich nicht.

§ 9 Haftung
(1) Point 4 Consulting haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie aus der Übernahme von Garantien unbeschränkt.
(2) Für fahrlässig verursachte Schäden haftet Point 4 Consulting im Übrigen nur bei Verletzung einer Pflicht, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages wesentlich ist und auf deren Erfüllung Sie regelmäßig vertrauen dürfen. In diesem Fall ist die Haftung von Point 4 Consulting der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) Soweit eine Haftung von Point 4 Consulting für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen.
(4) Point 4 Consulting übernimmt keine Garantie für die Eignung der zur Einstellung vermittelten Arbeitnehmer. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Referenzen und Qualifikationen, die final dem Kunden obliegt.

§ 10 Kündigung
(1) Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, sofern die andere Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt oder ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ein wichtiger Grund liegt für die fristlose Kündigung durch Point 4 Consulting insbesondere vor, wenn
– der Kunde zahlungsunfähig ist
– über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird
– der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet
– der Kunde sich mit der Annahme der Leistungen von Point 4 Consulting in Verzug befindet oder
– der Kunde seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(3) Die sonstigen, Point 4 Consulting zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt.

§ 11 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten, die erforderlich sind, um ein Vertragsverhältnis mit dem Kunden einschließlich seiner inhaltlichen Ausgestaltung zu begründen oder zu ändern sowie personenbezogene Daten zur Bereitstellung und Erbringung der Leistungen von Point 4 Consulting verarbeitet Point 4 Consulting nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder wenn der Kunde hierzu gesondert eingewilligt haben.
(2) Point 4 Consulting werden zur Durchführung dieser Personalvermittlung vom Kunden alle erforderlichen Auskünfte, die zur Stellenbesetzung notwendig sind, erteilt. Point 4 Consulting wird diese Auskünfte vertraulich behandeln und nur im Rahmen des konkreten Personalvermittlungsauftrages verwenden. Nach Beendigung dieses Vertrages werden die jeweiligen Daten gelöscht und die Unterlagen, welche Point 4 Consulting vom Kunden erhalten hat, zurückgegeben.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Personalvermittlung zugänglich gemachten Daten der Stellensuchenden nur zu dem Zweck zu verarbeiten oder zu benutzen, zu dem sie ihm befugtermaßen übermittelt worden sind. Nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit gibt der Kunde die erhaltenen Unterlagen zurück und löscht die ihm zugänglich gemachten personenbezogenen Daten der Stellensuchenden, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 12 Verschwiegenheit
(1) Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Informationen.
(2) Die von Point 4 Consulting vorgestellten Arbeitnehmer werden vertraglich zur Verschwiegenheit über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge des Kunden sowie zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß DSGVO verpflichtet. 
(3) Die Parteien verpflichten sich, über alle ihnen während der Vertragsdauer bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf Informationen, die von der anderen Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden. Im Übrigen verpflichten sich die Parteien, im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erlangte Unterlagen oder Daten oder sonstige nicht allgemein zugängliche Informationen Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die für jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe ersichtlich für keine der Parteien von Nachteil ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, sofern eine Partei gesetzlich zur Auskunft verpflichtet oder die Auskunft aus rechtlichen Gründen gegenüber Behörden oder zur Wahrung von Rechtsansprüchen gegenüber Gerichten erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. 
(5) Der Kunde verpflichtet sich gegenüber Point 4 Consulting, alle personenbezogenen Daten, die ihm von Point 4 Consulting übermittelt werden, ausschließlich für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verarbeiten und alle datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere DSGVO und BDSG neu, zu beachten. Angemessenen Weisungen von Point 4 Consulting zum Umgang mit solchen personenbezogenen Daten, die der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften dienen, hat der Kunde Folge zu leisten. Der Kunde hat insbesondere personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung eine weitere Speicherung nicht mehr erfordert und keine anderweitigen gesetzlichen Verpflichtungen zur weiteren Speicherung bestehen. Möchte der Kunde die Daten zulässig für einen anderen Zweck verarbeiten, hat der Kunde nicht nur die betroffene Person, sondern auch Point 4 Consulting zu informieren. Weiter verpflichtet sich der Kunde, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu treffen

§ 13 Abwerbeverbot
Der Kunde verpflichtet sich innerhalb von 12 Monaten nach Vorstellung des Arbeitnehmers durch Point 4 Consulting, weder direkt noch indirekt den Arbeitnehmer abzuwerben, einzustellen oder anderweitig zu beauftragen, auch nicht über etwaige Konzernunternehmen bzw. Kooperationspartner des Kunden, es sei denn, der Arbeitnehmer selbst sollte sich initial und aktiv aufgrund einer spezifischen Stellenausschreibung auf diese bewerben. In jedem Fall eines Verstoßes gegen diese Abwerbeklausel durch den Kunden kann Point 4 Consulting eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 30.000,00 geltend machen. Zusätzlich zur Zahlung der Vertragsstrafe ist der Kunde zur Zahlung der vollen Vermittlungsgebühr verpflichtet.

§ 14 Unterlagen
(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Point 4 Consulting, Kenntnisse, Unterlagen oder sonstige Angaben über die von Point 4 Consulting vorgestellten Personen an Dritte weiterzugeben oder diese Personen Dritten zum Zwecke der Einstellung entsprechend vorzustellen. „Dritter“ im Sinne dieser Vorschrift ist jede andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als der Kunde, einschließlich der mit dem Kunden nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen.
(2) Falls der Kunde eine Person, die ihm ursprünglich durch Point 4 Consulting vorgestellt oder vermittelt wurde, dennoch einem Dritten ohne vorherige schriftliche Einwilligung Point 4 Consulting zum Zwecke der Einstellung vorstellt oder sonst bekannt macht, ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 verpflichtet. Die sonstigen, Point 4 Consulting zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen.

§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Soweit gesetzlich zulässig, ist Erfüllungsort und Zahlungsort der Sitz von Point 4 Consulting.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Regelungen des Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des Kaufrechts der Vereinten Nationen. Sind Sie eine natürliche Person, die das Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als Ihnen hierdurch nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Staates, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, entzogen wird.
(3) Haben Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, oder sind Sie Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder haben Sie Ihren festen Wohnsitz nach Wirksamwerden dieser AGB ins Ausland verlegt oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz von Point 4 Consulting.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Beratungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Beratungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.