Allgemeine Geschäftsbedingung

der
Point 4 Consulting GmbH

Handelsregister: Amtsgericht München HRB 278686, Geschäftsanschrift: Einsteinstraße 174, 81677 München, vertreten durch die Geschäftsführer Emanuel Derese und Sebastian Schauer (nachfolgend „Point 4 Consulting“).

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Definitionen
(1) Point 4 Consulting ist Vermittlerin von Personal an Arbeitgeber (natürliche wie juristische Personen). Point 4 Consulting betreibt auf ihrer Unternehmenswebsite insbesondere eine an Arbeitgeber wie Arbeit- nehmer gerichtete Plattform zur Vermittlung von Personal in Festanstellung (Point 4 Consulting Jobportal).

(2) Verträge zwischen der Point 4 Consulting und Kunden, insbesondere Arbeitgebern (nachfolgend „Kunde“), unterliegen ausschließlich diesen AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden, gleich welcher Art, wird aus- drücklich widersprochen. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit einzelne Bestandteile von Point 4 Consulting mindestens in Textform bestätigt werden.

(4) Die vorliegenden AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung zwischen Point 4 Consulting und dem Kunden auch für alle zukünftigen Geschäfte in Ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung zwi- schen den Parteien, auch wenn auf diese nicht erneut verwiesen werden sollte. Dessen unberührt behält sich Point 4 Consulting vor, diese AGB im Rahmen laufender Geschäftsbeziehung mit Kunden in einer ak- tualisierten Fassung im Wege gesonderter Mitteilung zugrunde zu legen. Die AGB werden in diesem Fall in aktualisierter Fassung zum Vertragsbestandteil, wenn der Kunde der Aktualisierung nicht innerhalb von drei (1) Wochen nach Mitteilung widerspricht. Point 4 Consulting wird den Kunden in der Mitteilung der aktuali- sierten Fassung der AGB darauf hinweisen, dass ein Schweigen auf die Mitteilung als Zustimmung des Kunden zu den aktualisierten AGB gilt.

§ 2 Leistungen von Point 4 Consulting
(1) Art und Umfang der Leistungen der Point 4 Consulting bestimmen sich grundsätzlich nach den zwischen der Point 4 Consulting und dem Kunden getroffenen Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika.
Grundsätzlich liegt die Leistung von Point 4 Consulting darin, den Kunden, die Arbeitgeber sind, dabei zu unterstützen, geeignete Kandidaten zu gewinnen bzw. Kandidaten an geeignete Arbeitgeber zu vermitteln.

(2) Point 4 Consulting präsentiert Arbeitgeber und Kandidaten insbesondere auf der Plattform der eigenen Unternehmenswebsite (Point 4 Consulting Jobportal).

(3) Klarstellenderweise ist Point 4 Consulting nicht Partei von Arbeits- bzw. Anstellungsverträgen zwischen Ar- beitgebern und Kandidaten und auch kein Anbieter für die Überlassung von Arbeitnehmern (wie z.B. Zeitarbeitsfirmen) Der Abschluss und die Durchführung von Arbeits- bzw. Anstellungsverträgen obliegt alleine den Arbeitgebern und Kandidaten. Der Arbeitsvertrag kommt unmittelbar zwischen den Arbeitgebern und Kandi- daten zustande.

§ 3 Leistungen des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, Point 4 Consulting sämtliche für die Erbringung ihrer Leistungen sachgerechten und zweckmäßigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen, insbesondere qualifizierte Angaben zu den zu besetzenden Positionen (Profil, Aufgaben, Qualifikationserwartungen) sowie sonstige für Kandidaten bedeutsame Informationen (Karrieremöglichkeiten, Arbeitszeiten, Vergütung, Nebenleistungen und Gratifikationen etc.).

(2) Der Kunde, der Arbeitgeber ist, trägt die Verantwortung für die letztliche Prüfung der beruflichen oder akademischen Qualifikationen von Kandidaten. Der Kunde hat sich dementsprechend von der Eignung ei- nes durch Point 4 Consulting vorgestellten Kandidaten selbst bzw. durch fachkundige Bevollmächtigte eigenverantwortlich zu überzeugen und zu vergewissern.

(3) Der Kunde, der Arbeitgeber ist, ist verpflichtet, Point 4 Consulting innerhalb von drei (3) Tagen in Text- form zu informieren, wenn er einem vorgestellten Kandidaten ein Angebot zu einer Anstellung unterbreitet hat.

§ 4 Vergütung
(1) Die von Kunden zu zahlende Vergütung für die Übernahme von Leistungen durch Point 4 Consulting be- stimmt sich nach den im jeweiligen Auftrag mit dem Kunden vereinbarten Honorarsätzen. Preise von Point 4 Consulting verstehen sich grundsätzlich als Nettobeträge zzgl. Steuern und Abgaben.

(2) Sofern zwischen dem Kunden, der Arbeitgeber ist, und Point 4 Consulting die Art und Höhe der Vergütung nicht gesondert vereinbart worden sein, steht Point 4 Consulting ein Honorar nach Maßgabe der nachfol- genden Regelung zu:

1. Für die Erbringung eines für die Einstellung des Kandidaten mitursächlichen Beitrags der Point 4 Consulting steht Point 4 Consulting eine Vergütung in Höhe von 35 % des vereinbarten ersten Bruttojahresgehaltes des Kandidaten zu.
2. Zur Berechnung des ersten Bruttojahresgehaltes werden sämtliche Vergütungsbestandteile berück- sichtigt, insbesondere zählen hierzu auch Bestandteile, die erfolgsunabhängig und/oder erfolgsab- hängig bezahlt werden. Erhält der eingestellte Arbeitnehmer einen Dienstwagen werden pau- schal 10.000,00 EUR zum Bruttojahresgehalt hinzu hinzugerechnet (Nebenvergütungsbestandteile).

(3) Das Honorar wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Unterzeichnung des Vertrages, fällig und ist innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Unterzeichnung des Vertrages zahlbar. Bei fehlender oder späterer Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrages tritt die Fälligkeit des Honorars sieben (7) Tage nach Beginn der tatsächlichen Beschäftigung des Kandidaten ein.

§ 5 Information über die Einstellung von präsentierten Kandidaten / Vertragsstrafe
(1) Der Kunde ist verpflichtet, Point 4 Consulting unberührt der Verpflichtung gemäß § 3 (3) innerhalb von sie- ben (7) Tagen nach Vertragsschluss bzw. spätestens nach Aufnahme der Arbeitstätigkeit eines von Point 4 Consulting präsentierten Kandidaten in Textform darüber zu informieren, dass er einen von Point 4 Consulting präsentierten Kandidaten eingestellt hat. Diese Verpflichtung gilt für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach Präsentation des Kandidaten durch Point 4 Consulting. 

(2) Der Kunde teilt Point4 Consulting jeweils das vereinbarte Jahresbruttoeinkommen des Kandidaten inklusive der Nebenvergütungsbestandteile (vgl. § 4 (2) Nr. 2) mit. Auf Verlangen von Point 4 Consulting legt der Kunde zu seinen Informationen geeignete Nachweise, insbesondere Kopien von entsprechenden Verträ- gen, vor.

(3) Verletzt der Kunde seine Verpflichtung, Point 4 Consulting über die Einstellung eines von Point 4 Consul- ting präsentierten Kandidaten zu informieren (Absatz 1), so ist der Kunde verpflichtet, Point 4 Consulting ei- ne Vertragsstrafe zu zahlen, die der Höhe nach in das billige Ermessen von Point 4 Consulting gestellt ist, indes in ihrer Höhe auf Antrag des Kunden durch das zuständige Gericht auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden kann. Festgelegte Vertragsstrafen lassen Provisions- sowie Schadensersatzansprüche von Point 4 Consulting nach Gesetzesrecht unberührt. Festgelegte Vertragstrafen sind indes auf etwaige Schadensersatzansprüche der Point 4 Consulting anzurechnen.

§ 6 Vertraulichkeit der Kandidatenpräsentation / Umgehungsverbot / Vertragsstrafe
(1) Die Präsentation von Kandidaten durch Point 4 Consulting sowie sämtliche kandidatenbezogene Unterla- gen, die Point 4 Consulting dem Kunden zur Verfügung stellt, sind streng vertraulich. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von Point 4 Consulting in Textform kandidatenbezogene Daten, Un- terlagen oder sonstige Angaben an Dritte weiterzugeben oder sonst bekannt zu machen. „Dritter“ im Sinne dieser Vorschrift ist jede andere natürliche oder juristische Person als der Kunde, „Dritter“ im Sin- ne dieser Vorschrift ist auch jedes mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen. Diese Verpflichtung gilt für eine Laufzeit von zwei (2) Jahren ab Präsentation des Kandidaten durch Point 4 Consulting.

(2) Sofern der Kunde Daten, Unterlagen oder sonstige Angaben betreffend einen von Point 4 Consulting prä- sentierten Kandidaten einem Dritten innerhalb der Laufzeit der Verpflichtung gemäß Absatz (1) ohne vorhe- rige Zustimmung von Point 4 Consulting und entgegen seiner vertraglichen Pflichten an Dritte weitergibt und der Kandidat von diesem Dritten eingestellt wird, gilt Folgendes:

1. Handelt es sich bei dem Dritten um ein mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen oder besteht zwischen dem Kunden und dem Dritten bei wirtschaftlicher Betrach- tungsweise in persönlicher und inhaltlicher Hinsicht Kongruenz, insbesondere durch eine besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung, steht die Einstellung durch den Dritten der erfolgreichen Leistungserbringung durch Point 4 Consulting gleich und ist der Kunde verpflichtet, Point 4 Consulting die individuell vereinbarte, mangels individueller Vereinbarung die sich aus § 4 ergebende Vergütung zu zahlen.

2. Handelt es sich bei dem Dritten nicht im einen Dritten im Sinne der vorstehenden Nr. 1, ist der Kunde verpflichtet, Point 4 Consulting für die Verletzung der Vertraulichkeit sowie die pflichtwidrige Unter- grabung der Leistungen von Point 4 Consulting eine Vertragsstrafe zu zahlen, die der Höhe nach in das billige Ermessen von Point 4 Consulting gestellt ist, indes in ihrer Höhe auf Antrag des Kunden durch das zuständige Gericht auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden kann. Festgelegte Ver- tragsstrafen lassen Schadensersatzansprüche von Point 4 Consulting nach Gesetzesrecht unbe- rührt, sind indes auf etwaige Schadensersatzansprüche von Point 4 Consulting anzurechnen

§ 7 Nachbesetzungsbemühungen
(1) Kündigt ein von Point 4 Consulting für eine Einstellung beim Kunden vorgestellter und von diesem einge- stellten Kandidat innerhalb von zwei (2) Monaten nach Beginn der Tätigkeit beim Kunden oder kündigt der Kunde einem solchen Kandidaten innerhalb von zwei (2) Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit für den Kunden, wird Point 4 Consulting sich für den Kunden kostenneutral um einen Ersatz für den Kandidaten zu finden (Nachbesetzungsbemühung). Die Regelung zur Nachbesetzungsbemühung gilt nicht, wenn die Kündigung seitens des Kunden durch eine interne Reorganisationsmaßnahme mit der Folge des Wegfalls des Bedarfes, des Arbeitsplatzes oder ähnlichem, durch Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung bzw. der Aufgabenstellung durch sonstige Reorganisationsmaßnahmen, infolge der Übernahme des Kunden durch ein anderes Unternehmen oder aufgrund einer Fusion des Kunden mit einem anderen Unternehmen verur- sacht wurde.

(2) Die Nachbesetzungsbemühung von Point 4 Consulting ist unabhängig von Vergütungsansprüchen der Point 4 Consulting für die ursprüngliche Vermittlung. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Kunden be- treffend den Vergütungsanspruch von Point 4 Consulting steht dem Kunden im Hinblick auf eine ggf. lau- fende Nachbesetzungsbemühung daher ausdrücklich nicht zu.
 
(3) Eine Gewähr bzw. selbstständige Garantie für die erfolgreiche Vermittlung eines Ersatzkandidaten wird von Point 4 Consulting ausdrücklich nicht übernommen.

§ 8 Verfügbarkeit / Höhere Gewalt
(1) Die einzelnen Leistungen von Point 4 Consulting hängen von deren Verfügbarkeit ab. Informationen zur gene- rellen Verfügbarkeit (z.B. Ort/Region, Saison, Wochenende, Tag, Tageszeiten) sind den einzelnen Leis- tungsbeschreibungen auf der Unternehmenswebsite von Point 4 zu entnehmen.

(2) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von Point 4 Consulting liegende und von Point 4 Consulting nicht zu vertretende Ereignisse, wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe, entbinden Point 4 Consulting für ihre Dauer von der Pflicht zur entsprechenden Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zu Scha- denersatz der Parteien besteht in diesem Fall nicht.

§ 9 Abrechnung, Fälligkeit und Verzug
(1) Die Abrechnung über die der Leistungen von Point 4 Consulting erfolgt bei einer Einstellung zum Zeit- punkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Kunden und dem Kandidaten, bei Anzeigen in Print- und/oder Onlinemedien zum Zeitpunkt der Schaltung/Einstellung, bei sonstigen Leistungen bei entspre- chendem Vertragsschluss.

(2) Rechnungen sind innerhalb von sieben (7) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug in voller Höhezahlbar. Einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht. Das Recht zur Verzugsbegründung durch gesonderte Mahnung bleibt indes unberührt.

(3) Bei Überschreitung kalendarisch bestimmter oder bestimmbarer Zahlungsfristen kommt der Kunde ohne Weiteres, insbesondere ohne eine gesonderte Mahnung, in Verzug, es sei denn, der Kunde hat die Über- schreitung nicht zu vertreten.

(4) Der Kunde kommt zudem nach gesetzlicher Bestimmung (§ 286 (3) BGB) spätestens nach Ablauf von drei- ßig (30) Tagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug.

(5) Während des Verzuges des Kunden ist Point 4 Consulting berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Für Entgeltforderungen gegenüber Unternehmern beträgt dieser derzeit neun (9) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Übrigen gelten Verzugszinsen in Höhe von fünf (5) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Der aktuelle Basiszinssatz ist bei der Deutschen Bundesbank erhält- lich und einsehbar.

(6) Ab der zweiten Mahnung erhebt Point 4 Consulting im Hinblick auf Kosten und Aufwendungen für die Mah- nung (Portokosten sowie zusätzlichen Materialaufwand) für jede Mahnung eine Kostenpauschale in Höhe von je EUR 3,00 (Mahnpauschale).

(7) Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens, ggf. höherer, individuell vereinbar- ter Verzugszinsen sowie die nach Gesetzesrecht vorgesehenen Ansprüche von Point 4 Consulting bleiben von den Regelungen dieses § 9 unberührt und vorbehalten.

§ 10 Gewährleistung
Bei etwaigen Verträgen von Point 4 Consulting über kauf- oder werkvertraglich zu qualifizierende Leistungen finden für etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Rechts- und/oder Sachmängeln die gesetzli- chen Regelungen nach folgender Maßgabe Anwendung:

(1) Sofern ein Kauf für Point 4 Consulting und den Kunden ein Handelsgeschäft ist, sind Waren durch den (kaufmännischen) Kunden unverzüglich nach ihrem Empfang auf Mängel zu untersuchen (§ 377 (1) HGB). Offen erkennbare Mängel sind innerhalb einer Rügefrist von fünf (5) Kalendertagen ab Empfang der Waren, verdeckte Mängel unverzüglich innerhalb selber Rügefrist nach ihrer Entdeckung in Textform zu rügen. An- dernfalls gelten die Waren als genehmigt, d.h. Gewährleistungsrechte des Kunden sind aufgrund der unter- bliebenen Rüge ausgeschlossen (vgl. § 377 (2), (3) Handelsgesetzbuch – HGB). Zur Einhaltung der Rüge- frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

(2) Bei Nichtanwendbarkeit von § 377 HGB bzw. des vorstehenden Absatzes (1) oder bei Vorliegen eines ord- nungsgemäß gerügten Mangels im Sinne des vorstehenden Absatzes (1) steht dem Kunden zunächst ein Anspruch auf Nacherfüllung zu. Sofern sowohl Nachbesserung als auch Neulieferung in Betracht kommen, steht Point 4 Consulting die Wahl der Art der Nacherfüllung zu. Sofern die Nacherfüllung nicht oder inner- halb angemessener Nachfrist erfolgt und oder innerhalb dieser fehlschlägt, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis bzw. die Vergütung angemessen mindern. Als ange- messene Nachfrist gilt mindestens ein Zeitraum von zwei (2) Wochen. Point 4 Consulting stehen mindes- tens zwei (2), ggf. eine im Einzelfall über dieser Anzahl liegende, angemessene Anzahl an Nacherfüllungs- versuchen zu.

(3) Vorbehaltlich abweichender Regelungen im Einzelfall, insbesondere einen Ausschluss oder der Vereinba- rung einer kürzeren Gewährleistungsfrist für bestimmte gebrauchte Waren, beträgt die Gewährleistungsfrist ein (1) Jahr ab Übergabe der Waren. Im Rahmen von Kaufverträgen mit Verbrauchern gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei (2) Jahren ab Übergabe der Waren.

§ 11 Haftung
(1) Point 4 Consulting erbringt professionelle Bemühungen in der Beratung und Vermittlung. Point 4 Consulting haftet indes nicht für einen bestimmten, insbesondere wirtschaftlichen Erfolg aus Beratungs- und/oder Ver- mittlungsleistungen, es sei denn, eine Vereinbarung für die Erreichung eines bestimmten Erfolgs wurde vorab gesondert und mindestens in Textform vereinbart bzw. zugesichert.

(2) Point 4 Consulting übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Eignung der zur Einstellung vermittelten Kandidaten. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Referenzen und Qualifikationen, die final dem Kun- den obliegt.

(3) Die Haftung von Point 4 Consulting für Schadensersatz ist wie folgt beschränkt bzw. begrenzt:
1. Die Schadensersatzhaftung nach zwingendem Gesetzesrecht (z.B. die Haftung nach dem Produkt- haftungsgesetz – ProdHG), bleibt unberührt.
2. Point 4 Consulting haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für die vor- sätzliche oder fahrlässige Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch Point 4 Consul- ting bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie aus der Übernahme von Garan- tien unbeschränkt.
3. Für fahrlässig verursachte Schäden haftet Point 4 Consulting nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalspflicht), d.h. einer solchen Vertragspflicht, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages wesentlich ist und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von Point 4 Consulting indes der Höhe nach auf den ty- pischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 12 Laufzeit / Kündigung
(1) Soweit die Laufzeit von Verträgen, die Dauerschuldverhältnisse darstellen, nicht durch Individualvereinba- rung festgelegt ist, gilt diese auf unbestimmte Zeit.

(2) Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, sofern die andere Partei wesentliche Vertragspflich- ten verletzt oder ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Ein wichtiger Grund liegt für die fristlose Kündigung durch Point 4 Consulting insbesondere vor, wenn
1. der Kunde zahlungsunfähig ist und/oder über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insol- venzverfahrens beantragt wird,
2. der Kunde trotz mehrfacher Anmahnung unter angemessener Fristsetzung nicht zahlt, oder
3. der Kunde seine vertraglichen Mitwirkungspflichten trotz mehrfacher Anmahnung nicht erfüllt.

(4) Die sonstigen, Point 4 Consulting zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, blei- ben hiervon unberührt.

§ 13 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten, die erforderlich sind, um ein Vertragsverhältnis mit dem Kunden einschließlich seiner inhaltlichen Ausgestaltung zu begründen oder zu ändern sowie personenbezogene Daten zur Be- reitstellung und Erbringung der Leistungen von Point 4 Consulting verarbeitet Point 4 Consulting nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder wenn der Kunde hierzu gesondert eingewilligt haben.

(2) Point 4 Consulting werden zur Durchführung dieser Personalvermittlung vom Kunden alle erforderlichen Auskünfte, die zur Stellenbesetzung notwendig sind, erteilt. Point 4 Consulting wird diese Auskünfte vertrau- lich behandeln und nur im Rahmen des konkreten Personalvermittlungsauftrages verwenden. Nach Been- digung dieses Vertrages werden die jeweiligen Daten gelöscht und die Unterlagen, welche Point 4 Consul- ting vom Kunden erhalten hat, zurückgegeben.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Personalvermittlung zugänglich gemachten Daten der Stellensuchenden nur zu dem Zweck zu verarbeiten oder zu benutzen, zu dem sie ihm befugtermaßen übermittelt worden sind. Nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit gibt der Kunde die erhaltenen Unterla- gen zurück und löscht die ihm zugänglich gemachten personenbezogenen Daten der Stellensuchenden, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 14 Verschwiegenheit
(1) Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsver- hältnisses bekanntwerdenden Informationen.

(2) Die von Point 4 Consulting vorgestellten Arbeitnehmer werden vertraglich zur Verschwiegenheit über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge des Kunden sowie zur Ein- haltung des Datengeheimnisses gemäß DSGVO verpflichtet.

(3) Die Parteien verpflichten sich, über alle ihnen während der Vertragsdauer bekannt gewordenen Ge- schäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf Informationen, die von der anderen Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden. Im Übrigen verpflichten sich die Parteien, im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erlangte Un- terlagen oder Daten oder sonstige nicht allgemein zugängliche Informationen Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die für jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe ersichtlich für keine der Parteien von Nachteil ist. Die Verschwiegenheits- pflicht gilt nicht, sofern eine Partei gesetzlich zur Auskunft verpflichtet oder die Auskunft aus rechtlichen Gründen gegenüber Behörden oder zur Wahrung von Rechtsansprüchen gegenüber Gerichten erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.

(5) Der Kunde verpflichtet sich gegenüber Point 4 Consulting, alle personenbezogenen Daten, die ihm von Point 4 Consulting übermittelt werden, ausschließlich für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verarbeiten und alle datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere DSGVO und BDSG neu, zu be- achten. Angemessenen Weisungen von Point 4 Consulting zum Umgang mit solchen personenbezogenen Daten, die der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften dienen, hat der Kunde Folge zu leisten. Der Kunde hat insbesondere personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung Eine weitere Speicherung nicht mehr erfordert und keine anderweitigen gesetzlichen Verpflichtungen zur weiteren Speicherung bestehen. Möchte der Kunde die Daten zulässig für einen anderen Zweck verarbeiten, hat der Kunde nicht nur die betroffene Person, sondern auch Point 4 Consulting zu informieren. Weiter verpflichtet sich der Kunde, alle technischen und organisatorischen Maß- nahmen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu treffen.

§ 15 Unterlagen
Die Rechte, insbesondere geistige Schutzrechte und Urheberechte an Präsentationsunterlagen von Point 4 Consulting und sonstigen Unterlagen, die dem Kunden überlassen werden, verbleibt ausschließlich bei Point 4 Consulting. Angebote und Unterlagen von Point 4 Consulting dürfen Dritten, insbesondere Konkurrenzunternehmen, nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen an Point 4 Consulting zurückzugeben und/oder zu löschen.

§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Soweit gesetzlich zulässig, ist Erfüllungsort und Zahlungsort der Sitz von Point 4 Consulting.

(2) Die Aufrechnung kann vom Kunden nur mit Forderungen erfolgen, die unstreitig sind, von Point 4 Consulting anerkannt wurden oder im Übrigen rechtskräftig festgestellt worden sind.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Regelungen des Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des Kaufrechts der Vereinten Nationen. Sind Sie eine natürliche Person, die das Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als Ihnen hierdurch nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Staates, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, entzogen wird.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen mit Point 4 Consulting ist, soweit gesetzlich zulässig, München (Landgericht München I). Point4 Consulting ist unberührt des vorstehend vereinbarten Gerichtsstands berechtigt, Klage gegen den Kunden auf vor nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten zu erheben.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirk- samkeit im Übrigen nicht berührt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt und gilt die entsprechende Vereinbarung als vereinbart.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Point 4 Consulting GmbH, Einsteinstraße 174, 81677 München, vertreten durch die Geschäftsführer Bernardo Baur, Emanuel Derese, Jawid Maiwand und Sebastian Schauer (nachfolgend „Point 4 Consulting“ genannt)

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Definitionen
(1) Point 4 Consulting ist eine Plattform zur Vermittlung von Personal in Festanstellung. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Point 4 Consulting nicht selbst Dienstleistungen erbringt, sondern diese lediglich an Dritte vermittelt. Point 4 Consulting ist insoweit lediglich Vermittler.
(2) Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Point 4 Consulting und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt), (beide nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ genannt), unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).
(3) Etwaig abweichende Vereinbarungen zwischen Point 4 Consulting und dem Kunden gelten nur insoweit, als sie von Point 4 Consulting und dem Kunden als Teil der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden. Ansonsten ist die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn Point 4 Consulting diesen nicht gesondert widersprechen sollte.
(4) Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte in Ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung zwischen den Parteien, auch wenn auf diese nicht erneut verwiesen werden sollte.

§ 2 Leistungen von Point 4 Consulting
(1) Im Rahmen der Dienste bietet Point 4 Consulting den Kunden eine einfache Webseite, um für einen selbst möglichst geeignetes Personal in Festanstellung zu finden und diese an geeignete Kunden zu vermitteln.
(2) Point 4 Consulting präsentiert das Personal auf der Website. Die Leistung von Point 4 Consulting besteht in der Vermittlung von Personal in Festanstellung.
(3) Die Durchführung des Arbeitsvertrages mit dem Personal obliegt allein den durchführenden Kunden. Der Arbeitsvertrag kommt dann unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Arbeitnehmer zustande.

§ 3 Leistungen des Kunden
(1) Der Kunde hat sicherzustellen, dass Point 4 Consulting sämtliche für die Erbringung der übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
(2) Der Kunde trägt die Verantwortung für die Prüfung der beruflichen oder akademischen Qualifikationen und wird sich von der Eignung eines durch Point 4 Consulting vorgestellten Kandidaten selbst bzw. durch Bevollmächtigte überzeugen.
(3) Der Kunde hat Point 4 Consulting unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er einem vorgestellten Kandidaten ein Angebot zu einer Anstellung unterbreitet.

§ 4 Vergütung
(1) Die vom Kunden zu zahlende Vergütung für die Übernahme von Leistungen durch Point 4 Consulting bestimmt sich nach den im jeweiligen Auftrag mit dem Kunden vereinbarten Honorarsätzen.
(2) Sollte zwischen dem Kunden und Point 4 Consulting eine Vergütung nicht gesondert vereinbart worden sein und stellt der Kunde eine von Point 4 Consulting vorgestellte Person ein, steht Point 4 Consulting ein Honorar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung zu: Das Honorar für eine Einstellung beträgt 35% des ersten Bruttojahresgehaltes des eingestellten Arbeitnehmers. Zur Berechnung des ersten Bruttojahresgehaltes werden sämtliche Vergütungsbestandteile berücksichtigt, insbesondere zählen hierzu auch Bestandteile, die erfolgsunabhängig und/oder erfolgsabhängig bezahlt werden. Erhält der eingestellte Arbeitnehmer einen Dienstwagen werden pauschal 10.000,00 EUR zum Bruttojahresgehalt hinzu hinzugerechnet.
(3) Das Honorar wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Unterzeichnung des Vertrages fällig und ist innerhalb von 10 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages zahlbar. Bei fehlender oder späterer Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrages tritt die Fälligkeit des Honorars in jedem Falle spätestens bei Beginn der tatsächlichen Beschäftigung ein. Der Kunde hat Point 4 Consulting unverzüglich nach Vertragsschluss bzw. nach Einstellung schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass er einen von Point 4 Consulting vermittelten Arbeitnehmer als Arbeitnehmer eingestellt hat und Point 4 Consulting jeweils unverzüglich über dasJahresbruttoeinkommen durch Übersendung entsprechender schriftlicher Nachweise zu informieren. Der Vergütungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Kunde die vorgestelltePerson anspricht oder sich die vorgestellte Person selbst beim Kunden oder Konzernunternehmen bewerben sollte. Der Vergütungsanspruch von Point 4 Consulting besteht ferner auch unabhängig davon, in welcher Position die von Point 4 Consulting vorgestellte Person beim Kunden eingestellt bzw. eingesetzt wird, insbesondere auch dann, wenn die Person in einer anderen Position eingestellt bzw. eingesetzt wird, als für die sie  ursprünglich von Point 4 Consulting vorgeschlagen wurde.
(4) Falls der Kunde einen Arbeitnehmer, der ihm ursprünglich durch Point 4 Consulting nachgewiesen oder vorgestellt wurde, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Point 4 Consulting, einstellt oder in sonstiger Form unter Vertrag nimmt, ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 verpflichtet. Zudem ist der Kunde für diesen Fall unter Anwendung von vorstehender Regelung zur Zahlung des entsprechenden Honorars verpflichtet. Die sonstigen, Point 4 Consulting zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen.

§ 5 Verfügbarkeit / Höhere Gewalt
(1) Die einzelnen Vermittlungen des Personals hängen von deren Verfügbarkeit ab. Informationen zur generellen Verfügbarkeit (z.B. Ort/Region, Saison, Wochenende, Tag, Tageszeiten) können Sie den einzelnen Leistungsbeschreibungen auf unserer Website entnehmen. 
(2) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von Point 4 Consulting liegende und von Point 4 Consulting nicht zu vertretende Ereignisse, wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe, entbinden Point 4 Consulting für ihre Dauer von der Pflicht zur entsprechenden Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zu Schadenersatz der Parteien besteht in diesem Fall nicht.

§ 6 Abrechnung, Fälligkeit und Verzug
(1) Die Abrechnung der Leistungen erfolgt bei einer Einstellung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Kunden und dem Arbeitnehmer, bei Anzeigen in Print- und/oder Onlinemedien zum Zeitpunkt der Schaltung/Einstellung, bei sonstigen Leistungen bei entsprechendem Vertragsschluss.
(2) Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug in voller Höhe fällig, die angegebenen Preise und Honorare verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Der Kunde kommt spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Das Recht zur Verzugsbegründung durch gesonderte Mahnung bleibt hiervon unberührt. Während des Verzuges des Kunden ist Point 4 Consulting berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Basiszinssatz ist bei der Deutschen Bundesbank erhältlich und einsehbar. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens von Point 4 Consulting bleibt hiervon ausdrücklich unberührt.
(4) Die Aufrechnung kann vom Kunden nur mit Forderungen erfolgen, die von Point 4 Consulting schriftlich anerkannt oderrechtskräftig festgestellt wurden.

§ 7 Nachbesetzungsbemühungen
(1) Kündigt ein von Point 4 Consulting für eine Einstellung beim Kunden vorgestellter und von diesem eingestellten Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Tätigkeit beim Kunden oder kündigt der Kunde einem solchen Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten nach Arbeitsantritt, wird Point 4 Consulting sich bemühen, einen entsprechenden kostenneutralen Ersatz für die vertraglich vereinbarte Position zu finden.
(2) Eine Gewähr für die erfolgreiche Vermittlung einer Ersatzperson wird von Point 4 Consulting ausdrücklich nicht übernommen.
(3) Die Regelungen zur Nachbesetzung gelten nicht, wenn die Kündigung seitens des Kunden durch eine interne Reorganisationsmaßnahme mit der Folge des Wegfalls des Bedarfes, des Arbeitsplatzes oder ähnlichem, durch Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung bzw. der Aufgabenstellung durch sonstige Reorganisationsmaßnahmen, infolge der Übernahme des Kunden durch ein anderes Unternehmen oder aufgrund einer Fusion des Kunden mit einem anderen Unternehmen verursacht wurde. 
(4) Die Ersatzbemühungen von Point 4 Consulting sind unabhängig vom fälligen Vergütungsanspruch von Point 4 Consulting. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Kunden zum Vergütungsanspruch von Point 4 Consulting steht dem Kunden bei einer Nachbesetzungsbemühung daher ausdrücklich nicht zu.

§ 8 Gewährleistung
(1) Bei Rechtsgeschäften mit einem Verbraucher, also einer natürlichen Person, die das Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können, finden für etwaige Gewährleistungsansprüche wegen Rechts- und/oder Sachmängeln die gesetzlichen Regelungen Anwendung.
(2) Der Kunde hat Mängelansprüche unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Mangel schriftlich gegenüber Point 4 Consulting geltend zu machen. Die Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Erbringung der jeweiligen Dienstleistung. 
(3) Kann Point 4 Consulting die für den Kunden übernommenen Leistungen aufgrund von Umständen ganz oder teilweise nicht erbringen, die Point 4 Consulting nicht zu vertreten hat, hat Point 4 Consulting das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zum Schadenersatz trifft Point 4 Consulting in diesem Falle jedoch ausdrücklich nicht.

§ 9 Haftung
(1) Point 4 Consulting haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie aus der Übernahme von Garantien unbeschränkt.
(2) Für fahrlässig verursachte Schäden haftet Point 4 Consulting im Übrigen nur bei Verletzung einer Pflicht, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages wesentlich ist und auf deren Erfüllung Sie regelmäßig vertrauen dürfen. In diesem Fall ist die Haftung von Point 4 Consulting der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) Soweit eine Haftung von Point 4 Consulting für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen.
(4) Point 4 Consulting übernimmt keine Garantie für die Eignung der zur Einstellung vermittelten Arbeitnehmer. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Referenzen und Qualifikationen, die final dem Kunden obliegt.

§ 10 Kündigung
(1) Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, sofern die andere Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt oder ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ein wichtiger Grund liegt für die fristlose Kündigung durch Point 4 Consulting insbesondere vor, wenn
– der Kunde zahlungsunfähig ist
– über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird
– der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet
– der Kunde sich mit der Annahme der Leistungen von Point 4 Consulting in Verzug befindet oder
– der Kunde seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(3) Die sonstigen, Point 4 Consulting zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt.

§ 11 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten, die erforderlich sind, um ein Vertragsverhältnis mit dem Kunden einschließlich seiner inhaltlichen Ausgestaltung zu begründen oder zu ändern sowie personenbezogene Daten zur Bereitstellung und Erbringung der Leistungen von Point 4 Consulting verarbeitet Point 4 Consulting nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder wenn der Kunde hierzu gesondert eingewilligt haben.
(2) Point 4 Consulting werden zur Durchführung dieser Personalvermittlung vom Kunden alle erforderlichen Auskünfte, die zur Stellenbesetzung notwendig sind, erteilt. Point 4 Consulting wird diese Auskünfte vertraulich behandeln und nur im Rahmen des konkreten Personalvermittlungsauftrages verwenden. Nach Beendigung dieses Vertrages werden die jeweiligen Daten gelöscht und die Unterlagen, welche Point 4 Consulting vom Kunden erhalten hat, zurückgegeben.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Personalvermittlung zugänglich gemachten Daten der Stellensuchenden nur zu dem Zweck zu verarbeiten oder zu benutzen, zu dem sie ihm befugtermaßen übermittelt worden sind. Nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit gibt der Kunde die erhaltenen Unterlagen zurück und löscht die ihm zugänglich gemachten personenbezogenen Daten der Stellensuchenden, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 12 Verschwiegenheit
(1) Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Informationen.
(2) Die von Point 4 Consulting vorgestellten Arbeitnehmer werden vertraglich zur Verschwiegenheit über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge des Kunden sowie zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß DSGVO verpflichtet. 
(3) Die Parteien verpflichten sich, über alle ihnen während der Vertragsdauer bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf Informationen, die von der anderen Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden. Im Übrigen verpflichten sich die Parteien, im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erlangte Unterlagen oder Daten oder sonstige nicht allgemein zugängliche Informationen Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die für jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe ersichtlich für keine der Parteien von Nachteil ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, sofern eine Partei gesetzlich zur Auskunft verpflichtet oder die Auskunft aus rechtlichen Gründen gegenüber Behörden oder zur Wahrung von Rechtsansprüchen gegenüber Gerichten erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. 
(5) Der Kunde verpflichtet sich gegenüber Point 4 Consulting, alle personenbezogenen Daten, die ihm von Point 4 Consulting übermittelt werden, ausschließlich für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verarbeiten und alle datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere DSGVO und BDSG neu, zu beachten. Angemessenen Weisungen von Point 4 Consulting zum Umgang mit solchen personenbezogenen Daten, die der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften dienen, hat der Kunde Folge zu leisten. Der Kunde hat insbesondere personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung eine weitere Speicherung nicht mehr erfordert und keine anderweitigen gesetzlichen Verpflichtungen zur weiteren Speicherung bestehen. Möchte der Kunde die Daten zulässig für einen anderen Zweck verarbeiten, hat der Kunde nicht nur die betroffene Person, sondern auch Point 4 Consulting zu informieren. Weiter verpflichtet sich der Kunde, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu treffen

§ 13 Abwerbeverbot
Der Kunde verpflichtet sich innerhalb von 12 Monaten nach Vorstellung des Arbeitnehmers durch Point 4 Consulting, weder direkt noch indirekt den Arbeitnehmer abzuwerben, einzustellen oder anderweitig zu beauftragen, auch nicht über etwaige Konzernunternehmen bzw. Kooperationspartner des Kunden, es sei denn, der Arbeitnehmer selbst sollte sich initial und aktiv aufgrund einer spezifischen Stellenausschreibung auf diese bewerben. In jedem Fall eines Verstoßes gegen diese Abwerbeklausel durch den Kunden kann Point 4 Consulting eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 30.000,00 geltend machen. Zusätzlich zur Zahlung der Vertragsstrafe ist der Kunde zur Zahlung der vollen Vermittlungsgebühr verpflichtet.

§ 14 Unterlagen
(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Point 4 Consulting, Kenntnisse, Unterlagen oder sonstige Angaben über die von Point 4 Consulting vorgestellten Personen an Dritte weiterzugeben oder diese Personen Dritten zum Zwecke der Einstellung entsprechend vorzustellen. „Dritter“ im Sinne dieser Vorschrift ist jede andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als der Kunde, einschließlich der mit dem Kunden nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen.
(2) Falls der Kunde eine Person, die ihm ursprünglich durch Point 4 Consulting vorgestellt oder vermittelt wurde, dennoch einem Dritten ohne vorherige schriftliche Einwilligung Point 4 Consulting zum Zwecke der Einstellung vorstellt oder sonst bekannt macht, ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 verpflichtet. Die sonstigen, Point 4 Consulting zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen.

§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Soweit gesetzlich zulässig, ist Erfüllungsort und Zahlungsort der Sitz von Point 4 Consulting.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Regelungen des Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des Kaufrechts der Vereinten Nationen. Sind Sie eine natürliche Person, die das Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als Ihnen hierdurch nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Staates, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, entzogen wird.
(3) Haben Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, oder sind Sie Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder haben Sie Ihren festen Wohnsitz nach Wirksamwerden dieser AGB ins Ausland verlegt oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz von Point 4 Consulting.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Beratungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Beratungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.